Augenscheinliche Mängel an der Bitumenabdichtung:
Die hier besichtigte Bauwerksabdichtung sollte ursprünglich nach DIN 18195- Teil 6 (druckwasserdichte Ausführung /schwarze Wanne ausgeführt worden sein. Im Zuge einer Insolvenz des Bauunternehmens erlitt diese Abdichtung in den Wintermonaten 2009/10 erhebliche Frostschäden durch Wasser, welches z.B.: aufgrund von nicht sachgerechter Abdeckung des Mauerwerks (HLZ - Porotonseine) und Notpumpen für Regenwasser resultierte.
Das Nachunternehmen (Firma X xx Bau GmbH , Mittweida) wurde neuer GU und erklärte laut Aussage des damaligen Architekten ( J. xx , Chemnitz) vor Vertragsunterzeichnung des GU – Vertrages - vertreten durch Herrn Z xx, dass sein Unternehmen die Baustelle nur unter der Voraussetzung weiterführt, dass sein Unternehmen keine Gewährleistung für den durch die Firma Sxx errichteten Keller übernimmt.
Die vorhandene Abdichtung soll zum Zeitpunkt des Abschlusses des GU-Vertrages mit der Firma X xx Bau GmbH mangelhaft und unvollständig, teilweise auch mit Frostschäden stark beeinträchtigt gewesen sein!
Der Architekt stimmte mit Herrn Z xxx die Bauwerksabdichtung wie folgt ab:
Zudem soll der Architekt der Bauherrenschaft, dringlich davor abgeraten haben keinen Gewährleistungsausschluss für die Abdichtung des Kellers zu akzeptieren.
"Das Problem aktuell: " Im Juni 2011 erfuhren wir, während eines Telefonates mit dem Unternehmer, dass ein entspr. Schriftstück mit der Unterschrift von der Bauherrin existiert."
In diesem Zusammenhang noch weitere Ausführungen seitens des Architekten im Bezug auf die Drainage:
Während der Bauzeit anläßlich einer gemeinsamen Ortsbegehung informierte man den Architekten, durch den Bauleiter Herr xxx, dass zusätzlich (nicht im Lieferumfang STILHAUS) eine Drainage bereits verlegt worden sei!
Ah ha - jetzt wird es spannend, denn hier erfolgte eine Planung seitens des GU ohne Absprache und entgegen der Bauausschreibung/Forderung!
Augenscheinliche Mängel an der Bitumenabdichtung/Fusspunkt:
Augenscheinliche Mängel an der Drainage
Diese Festellung wird durch nachfolgende Aussagen und Dokumentation nachhaltig bestätigt:
Dem Architekten war weder das Nachtragsangebot bekannt, noch dessen Bestätigung seitens der Bauherrn. Er hatte laut eigener Aussage die Verlegung der Drainage nie gesehen, noch abgenommen.
"Prinzipiell ist es nach DIN 18195 möglich, bei wenig durchlässigen Böden gegen Bodenfeuchte bzw.nichtstauendes Sickerwasser statt aufstauendes Sickerwasser abzudichten, sofern eine Drainage eingebaut wird. Aber diese muss der DIN 4095 entsprechen - und hier gehts los! "
Das Fehlen der Spülschächte wurde seitens der Architekten scheinbar sofort angemahnt, jedoch erklärte der damlige Bauleiter Herr xxx, dass diese Spülschachte im Zuge der Geländeregulierung und nach Begleichung der Nachtragsrechnung nachträglich noch eingebaut werden!
Es stellt sich aus Sicht der Bauexperten Ritter, nur noch folgende Fragen:
FAZIT:
Die damalige Drainage ist weder nach DIN 4095 geplant noch ausgeführt worden, so dass die Funktion nicht gewährleistet war. Dies ist als Hauptursache für den Feuchteintritt in den Kellerräumen zu benennen und geht zu 100% zu Lasten des GU.
Grund:
Das Unternehmen (GU) hat die Planung und Ausführung selbst vorgenommen.
MAx (Donnerstag, 25 August 2011 01:34)
Die Eigentümer sind selber schuld, wenn die nicht auf Ihren Baugutachter hören. Und ohne Gewährleistung eine Keller abdichten zu lassen ist ja total beklopt, die haben anscheint zuviel Geld und nichts im Kopf! Die Firma ist anscheint aus dem Osten - billig und schnell kaputt.
Einfach UNVERBINDLICHE ANFRAGE
per Mail an unser BAUSACHVERSTÄNDIGENBÜRO stellen:
Mit freundlichen Grüßen
Baugutachter Ritter
Kommentar schreiben
Max (Donnerstag, 25 August 2011 01:31)
Mal ehrlich, das sieht doch ein blinder mit Krückstock, dass die Abdichtung keine Bohne taugt. Die gehört nochmals abgeklebt und Anprssleisten angedübelt. Eine Drainage ist nach doppelter Schweißbahn G200 nicht mehr nötig, denn die erste Lage wird neu aktiviert!